- Bezeichnung
- Abnahmeprüfzeugnis
- Inhalt
- Bestätigung der Übereinstimmung mit der Bestellung unter Angabe von Ergebnissen spezifischer Prüfung.
- Prüfung
- Die Prüfungen müssen an den zu liefernden Erzeugnissen durchgeführt werden; eine unmittelbare Zuordnung der Prüfergebnisse zu den Erzeugnissen (Serien Nr., Schmelzen Nr.) muss hergestellt werden.
- Ausstellung
- Durch den von der Fertigungsabteilung unabhängigen Abnahmebeauftragten des Herstellers
- Hinweis
- Prüfbescheinigungen (EN 10204), müssen gleichzeitig mit dem Produkt bestellt werden! Nachträgliche Ausstellungen sind aus technischen Gründen nicht möglich!
Das 3.1 ist ein von der Fertigung unabhängigen Werkssachverständigen ausgestelltes Prüfzeugnis, bezogen auf eine Werkstoffprüfung an der bestellten Lieferung. Es muss eine Verknüpfung zwischen Bestellung und Herstellungsnummer (Charge, Schmelze) existieren. Somit wird gewährleistet, dass das bestellte Material auch wirklich den gelieferten Materialansprüchen gerecht wird. Im Regelfall enthält solch ein Zeugnis Prüfwerte der chemischen Analyse, Zugfestigkeit, Streckgrenze und Dehnungswerte.